(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
- 1.
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Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, - 2.
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dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten, - 3.
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Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, - 4.
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Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen, - 5.
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Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, - 6.
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Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, - 7.
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zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, - 8.
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Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten, - 9.
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Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, - 10.
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Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und - 11.
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Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)