Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.
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SGB 6 § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Referenzen
- SGB 6 § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht 1x
- SGB 6 § 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge 1x
- § 26 Absatz 3 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (3. Senat) - L 3 R 21/23 D
8. Juli 2025
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L 3 R 21/23 D | 8. Juli 2025 |