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SGB 6 § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie