SGB 7 § 112 Bindung der Gerichte

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nach den §§ 110 und 111.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von