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SGB 9 § 18 Leistungsort

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046)

Sachleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (7. Senat) - L 7 R 108/20
9. Oktober 2024
L 7 R 108/20 9. Oktober 2024
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 AL 33/20
18. November 2022
L 3 AL 33/20 18. November 2022
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (27. Senat) - L 27 R 735/19 B ER
23. Juni 2020
L 27 R 735/19 B ER 23. Juni 2020