SGG § 110a

Sozialgerichtsgesetz

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 106 Absatz 3 Nummer 7).

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 SB 3672/20
13. September 2021
L 8 SB 3672/20 13. September 2021
Beschluss vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 19/20 R
5. Mai 2021
B 14 AS 19/20 R 5. Mai 2021
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ta 200/20
2. Juli 2020
4 Ta 200/20 2. Juli 2020
Beschluss vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 SB 61/17 B
21. Dezember 2017
B 9 SB 61/17 B 21. Dezember 2017