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SGG § 110a

Sozialgerichtsgesetz

(1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Zeugen oder einen Sachverständigen gestatten. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen und Sachverständigen zu informieren.

(5) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für § 106 Absatz 3 Nummer 7 und § 73a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 652/23
25. November 2025
L 5 KR 652/23 25. November 2025
Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 78 KR 273/23 KH
11. November 2025
S 78 KR 273/23 KH 11. November 2025
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 SF 17/25 EK R
27. August 2025
L 11 SF 17/25 EK R 27. August 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 R 3/20
21. August 2025
L 1 R 3/20 21. August 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (9. Senat) - L 9 SO 55/25 NZB
1. Juli 2025
L 9 SO 55/25 NZB 1. Juli 2025
Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 104 BK 7/23
8. Mai 2025
S 104 BK 7/23 8. Mai 2025
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 308/21 KL
3. April 2025
L 5 KR 308/21 KL 3. April 2025
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 306/21 KL
3. April 2025
L 5 KR 306/21 KL 3. April 2025
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 VJ 66/14
21. März 2025
L 13 VJ 66/14 21. März 2025
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (7. Senat) - L 7 AL 23/23
17. Januar 2025
L 7 AL 23/23 17. Januar 2025