Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 104 BK 7/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstattten.
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Sozialgericht Dortmund
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Az.: S 104 BK 7/23 |
Verkündet am: 08.05.2025 |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7Klägerin
8gegen
9Beklagte
10hat die 104. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2025 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht A, sowie die ehrenamtliche Richterin B und die ehrenamtliche Richterin C für Recht erkannt:
11Die Klage wird abgewiesen.
12Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
13Tatbestand:
14Die Klägerin begehrt Kinderzuschlag (KiZ) für zwei Kinder für den Zeitraum ab Oktober 2022.
15Die am 00.00.1976 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und Mutter von zwei Kindern (geboren am 00.00.2008 und am 00.00.2010), welche jeweils die niederländische Staatsangehörigkeit haben. Sie wohnt mit ihren Kindern in einem Haushalt in D Niederlande. Sie geht einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nach. Mit Bescheid vom 26.04.2022 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf den Antrag vom 11.03.2022 hin KiZ für die beiden Kinder für den Zeitraum von März 2022 bis einschließlich August 2022 in Höhe von monatlich 311,00 Euro.
16Mit E-Mail vom 13.09.2022 fragte die Klägerin nach dem Stand der Bearbeitung ihres Antrags auf Kinderzuschlag, da sie schon länger nichts mehr davon gehört habe. Die Beklagte teilte der Klägerin sodann telefonisch mit, dass kein Antrag eingegangen sei und übersandte entsprechende Formulare. Mit am 30.09.2022 unterschriebenen und bei der Beklagten am 07.10.2022 eingegangenen Formular beantragte die Klägerin KiZ.
17Mit Bescheid vom 20.10.2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sei eine dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorgelagerte Leistung und setze voraus, dass mit KiZ keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II bestehe. Ein Anspruch auf KiZ komme daher nur in Betracht, wenn sowohl die antragstellende Person als auch die Kinder, für die KiZ bezogen werden soll, dem Grunde nach leistungsberechtigt gemäß § 7 SGB II seien. Eine Leistungsberechtigung setze nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II unter anderem voraus, dass die Klägerin als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall. Sie sei daher dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II und haben folglich keinen Anspruch auf KiZ.
18Mit am 09.11.2022 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie arbeite ihr Leben lang in Deutschland und sei dort unbeschränkt steuerpfiichtig. Sie legte hierzu ein Schreiben des Finanzamts E vom 13.02.2021 („Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2021 bei unbeschränkter Einkommenssteuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG“). Da sich weder die Familienkasse in Deutschland noch in den Niederlanden verantwortlich fühle, frage sie sich, was sie eigentlich für Rechte habe. Laut dem Bescheid der Beklagten habe sie kein Recht auf KiZ, da sie mit ihren Kindern nicht in Deutschland lebe, laut den Niederlanden habe sie kein entsprechendes Recht, da sie kein Einkommen in den Niederlanden erziele. Sie verstehe nicht, weshalb Sie und vor allem ihre Kinder darunter leiden sollen. Es gebe doch für jedes Kind ein Existenzminimum.
19Die Beklagte forderte von der Klägerin sodann verschiedene Nachweisen an (Schreiben vom 24.11.2022), welche die Klägerin vorlegte. Mit Berechnungsprotokoll vom 02.01.2023 errechnete die Beklagte einen Anspruch auf KiZ für den Zeitraum Oktober 2022 bis März 2023 in Höhe von monatlich 365,00 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2023 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKGG seien vorliegend nicht gegeben. Bei Bezug von KiZ dürfe keine Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft bestehen. Die Klägerin sei zwar EU-Bürgerin, die grundsätzlich zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II berechtigt sei. Aber ihr Wohnort und der ihrer Kinder befinde sich in den Niederlanden. Dadurch übe sie zwar ihre Erwerbstätigkeit in Deutschland aus, ihr ständiger Wohnsitz befinde sich jedoch im Ausland. Damit seien die Klägerin und ihre Kinder nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Leistungsausschluss beziehe sich nicht nur auf erwerbsfähige Hilfebedürftige, sondern auch auf die Angehörigen erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Ein Anspruch auf KiZ könne aber nur für leistungsberechtigte Kinder aus dem Rechtskreis des SGB II bestehen. Voraussetzung für den Bezug des KiZ sei, dass überhaupt eine Anspruchsberechtigung für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld vorliege. Nur dann könne durch den KiZ die Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II vermieden werden. Da die Kinder vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen seien, könne wegen ihnen keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entstehen.
20Sodann erhob die Klägerin bei der Beklagten mit am 11.01.2023 eingegangenen Schreiben „Einspruch“ gegen den Widerspruchsbescheid. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin dieser unter dem 01.02.2023 mit, dass Sie gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhebe. Die Beklagte leitete die Schreiben der Klägerin am 13.02.2023 an das erkennende Gericht weiter. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, es sei nach wie vor so, dass sie nach der Scheidung von ihrem Mann in 2021 mit beiden Kindern einen gemeinsamen Haushalt in den Niederlanden führe. Sie beziehe von ihrem Ex-Mann Kindesunterhalt. Den Kindergeldanspruch in Holland habe ihr Ex-Mann. Da sei aber vereinbart mit der dortigen Familienkasse, dass dieser entsprechend Leistungen für die Kinder erbringe und Einkäufe etc. erledige. Das müsse er auch der dortigen Behörde nachweisen. In den Niederlanden existiere eine Leistung, die etwa „kindergebundenes Budget“ heiße. Sie habe das angefragt und es stehe ihr nach niederländischem Recht nicht zu. Voraussetzung sei jedenfalls, dass man in den Niederlanden Einkommen erziele, was bei ihr nicht der Fall sei.
21Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 stellte sie bei der Beklagten einen neuen Antrag auf Bewilligung von KiZ.
22Die Klägerin beantragt,
23die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2023 zu verurteilen, ihr ab Oktober 2022 Kinderzuschlag zu zahlen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. Nach ihrer Auffassung steht die Anwendung des § 7 SGB II dem Anspruch der Klägerin entgegen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die das Gericht beigezogen hat, Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Kammer konnte entscheiden, obschon die Beklagte sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufgehalten und per Video- und Tonübertragung teilgenommen hat, § 110a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Insoweit konnte die Beklagte wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen. Das Gericht hat der Beklagten mit Beschluss vom 02.05.2025 gestattet, sich während des Verhandlungstermins an einem anderen Ort unter gleichzeitiger Übertragung von Bild und Ton aufzuhalten.
30Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 20.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2023. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid zukunftsoffen ist. Die Beklagte hat den Bescheid nicht ausdrücklich auf den Antragsmonat beschränkt, sondern den Antrag der Klägerin abgelehnt, da nach ihrer Auffassung bereits dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf KiZ wegen fehlender Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis fehlen (vgl. dazu Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 5. Dezember 2024 – L 9 BK 12/22 –, Rn. 49, juris).
31Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft. Nach § 91 Abs. 1 SGG gilt die Frist für die Erhebung der Klage auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift – wie vorliegend – innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist. Nach § 91 Abs. 2 SGG ist die Klageschrift unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben. Eine Klageschrift ist nur eingegangen im Sinne von § 91 SGG, wenn sie als solche für die Behörde erkennbar ist. Unwesentlich ist, wie das prozessuale Begehren bezeichnet wird. Die Bezeichnung als „Klage“ ist daher nicht notwendig. Ob Klage erhoben werden soll, ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln (LSG NRW, Urteil vom 9. August 2022 – L 2 AS 215/20 –, Rn. 40, juris, m.w.N.). Die Klägerin hat spätestens mit dem bei der Beklagten am 01.02.2023 eingegangenen Schreiben mitgeteilt, dass sie Klage erheben möchte. Dies erfolgte innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 S. 1 und 2 SGG von drei Monaten. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Klägerin bereits zuvor mit ihrem am 11.01.2023 eingegangenen „Einspruch“ gegen den Widerspruchsbescheid wirksam Klage erhoben hat.
32In zulässiger Weise kann allerdings nur über KiZ für den Zeitraum Oktober 2022 bis April 2025 gestritten werden. Nicht (mehr) zulässig ist ein möglicher Anspruch der Klägerin für den Zeitraum ab Mai 2025, weil der Antrag vom 08.05.2025 insoweit eine Zäsur bewirkt. Dieser Zeitraum ist nicht mehr Bestandteil des angefochtenen Bescheides.
33Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 20.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2023 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf KiZ. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 6a BKGG in der ab dem 01.06.2022 gültigen und, soweit hier relevant, im Wesentlichen unveränderten Fassung. Abs. 1 der Vorschrift bestimmt:
34„Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
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sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
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sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
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bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.“
Maßgeblich ist demnach u.a., dass bei Bezug des KiZ keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II besteht (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Hieraus folgt ein mittelbarer Ausschluss von KiZ bei einer fehlenden SGB II-Leistungsberechtigung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, ihrer systematischen Stellung sowie ihrem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte. Das Bundessozialgericht (BSG; Urteil vom 13. Juli 2022 – B 7/14 KG 1/21 R –, juris, Rn. 16 - 19) führt hierzu aus:
42„Bereits aus dem Wortlaut von § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG nF folgt, dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag dann ausscheidet, wenn kein Mitglied des Haushalts ohne den Kinderzuschlag leistungsberechtigt nach dem SGB II ist. Zwar kommt das Erfordernis einer grundsätzlichen SGB II-Leistungsberechtigung nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr so deutlich zum Ausdruck wie zuvor. Dies ändert aber nichts daran, dass bereits nach dem Wortsinn "bei Bezug des Kinderzuschlags" Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nur dann nicht "besteht", wenn sie jedenfalls hypothetisch bestehen könnte (Schnell in Estelmann, SGB II, § 6a BKGG RdNr 57, Stand Dezember 2020). In dem geänderten Wortlaut kommt sowohl die - grundsätzliche, wenn jetzt auch eingeschränkte - Alternativität als auch das Aufeinander-bezogen-Sein beider Leistungssysteme hinreichend deutlich zum Ausdruck. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt es insbesondere der Wortlaut nicht zu, bei Bezug des Kinderzuschlags das Nichtbestehen von Hilfebedürftigkeit nach einem dem SGB II strukturell gleichwertigen Existenzsicherungssystem genügen zu lassen, denn die gesetzliche Regelung knüpft an "Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" an.
43Systematisch spricht für dieses Verständnis, dass § 6a BKGG nF, wie auch die Vorläuferregelung, durchgehend auf das SGB II Bezug nimmt. So bestimmt § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG nF, dass bei der Frage, ob bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II besteht, Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht bleiben. Ausgangspunkt für die Berechnung des Kinderzuschlags sind zudem das Vorliegen von Einkommen und Vermögen iS der §§ 11 ff SGB II.
44Hiergegen spricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht § 6a Abs 1a Nr 3 BKGG nF, wonach ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausnahmsweise auch für bestimmte Schwellenhaushalte besteht, "wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat". Hieraus kann nicht abgeleitet werden, eine Leistungsberechtigung nach dem SGB XII berechtige ebenso wie nach dem SGB II zum Bezug von Kinderzuschlag. Die Regelung ist zudem insoweit nicht neu, sondern geht zurück auf § 6a Abs 1 Nr 4 Satz 2 BKGG idF des Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 24.9.2008 (BGBl I 1854), mit dem der Gesetzgeber - insbesondere zugunsten von Alleinerziehendenhaushalten - ein sog "kleines Wahlrecht" bei Ansprüchen auf existenzsicherungsrechtliche Mehrbedarfe eingeführt hat (vgl hierzu BT-Drucks 16/9792 S 9 f). Zutreffend hat das LSG hierzu ausgeführt, die Nennung des SGB XII bei dieser zunächst bis zum 31.12.2023 befristeten "erweiterten Zugangsmöglichkeit" (vgl § 20 Abs 2 BKGG) beziehe sich auf Fälle einer sog gemischten Bedarfsgemeinschaft (hierzu zuletzt BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 89/20 R - SozR 4-4200 § 5 Nr 6, vorgesehen auch für BSGE). Dies ändert aber nichts daran, dass auch diese Sonderregelung das Nichtbestehen von Hilfebedürftigkeit "nach dem SGB II" bezweckt (so ausdrücklich BT-Drucks 19/7504 S 45), so wie sie das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft voraussetzt, die das SGB XII nicht kennt.
45Dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Kinderzuschlag durch die Neuregelung des § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG nF nicht erweitern wollte auf Personen, die nach dem SGB II nicht leistungsberechtigt wären, folgt zudem aus dem Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte. Die Neuregelung dieser Leistungsvoraussetzung bezweckte allein die Abschaffung einer "Abbruchkante" (BT-Drucks 19/7504 S 43 f), die Folge der strikten Alternativität zwischen Kinderzuschlag und SGB II-Leistungen war, wie sie in der Voraussetzung der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit zum Ausdruck kam. Demgegenüber kann nach der Neuregelung ausnahmsweise Alg II bzw Sozialgeld parallel zum Kinderzuschlag bezogen werden (BT-Drucks 19/7504 S 43 f). Das Kinderzuschlagsrecht bestimmt mit der Einführung eines Bemessungszeitraums für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens (§ 6a Abs 8 Satz 1 BKGG) die "Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" im Vergleich zur originären Anspruchsprüfung nach dem SGB II nunmehr anhand unterschiedlicher Zeiträume, also "ungleichzeitig" (hierzu BT-Drucks 19/7504 S 44). Dies ändert aber nichts daran, dass auch § 6a BKGG nF (allein) das SGB II ergänzt, indem der Kinderzuschlag dafür sorgen soll, dass Eltern, die ihren Bedarf durch eigenes Einkommen selbst decken können, nicht nur wegen des Bedarfs ihrer Kinder auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind (so - nach wie vor - BT-Drucks 19/7504 S 1, 32).“
46Dem schließt sich die Kammer an. Vorliegend erfüllen die Klägerin und ihre Kinder nicht die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin und ihre Kinder leben in den Niederlanden und haben damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der Wohnsitz, an dem eine Wohnung nicht nur vorübergehend unterhalten wird, umfasst immer auch den gewöhnlichen Aufenthaltsort (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, 3. Ergänzungslieferung 2025, § 7 SGB 2, Rn. 109, m.w.N.).
47Eine Ausnahme hiervon gilt für die Klägerin auch nicht mit Blick auf Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) 883/2004). So sah zwar die Durchführungsanordnung der Beklagten (DA-KiZ) vom 01.01.2020 bis zu ihrer Änderung unter H.2. vor, den Kinderzuschlag auch an Personen auszuzahlen, die mit ihren Familien in anderen EU-Mitgliedstaaten leben, aber (als in Deutschland beschäftigte Grenzgänger) deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung des Kinderzuschlags erfüllen. Dies folgte nach damaliger Auffassung der Beklagten aus dem Umstand, dass der Kinderzuschlag als Familienleistung i.S.v. Art. 1 lit. Z) der VO (EG) Nr. 883/2004 anzusehen sei. Die DA-KiZ wurde insoweit geändert (s. zuletzt DA-KiZ mit Stand 1. April 2024). Ungeachtet dessen handelt sich bei der Dienstanweisung um eine für das Gericht unverbindliche Verwaltungsvorschrift.
48Doch auch nach in der Literatur vertretener Auffassung sei es unerheblich, dass der Grenzgänger nicht im Inland wohne und deshalb kein Arbeitslosengeld II beanspruchen könne. Denn der Anspruch auf die Familienleistung KiZ könne nicht gemäß Art. 67 VO (EG) 883/2004 vom Wohnsitzerfordernis abhängig gemacht werden (Valgolio in: Hauck/Noftz SGB II, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 6a BKGG, Rn. 86; Silbermann in: Luik/Harich, 6. Aufl. 2024, BKGG § 6a Rn. 39, beck-online; s. auch Schweitzer, NZS 2023, 177, 183; a.A. Kühl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 6a BKGG (Stand: 17.01.2025), Rn. 97: „Da der Kinderzuschlag eine Leistung ist, die an die Stelle eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II treten soll, dürfte es ausgeschlossen sein, diese Leistung zu zahlen, wenn dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht vermieden wird, sondern dieser ohnehin ausgeschlossen wäre“).
49Unter Berücksichtigung von Art. 67 VO (EG) 883/2004 folgt jedoch kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Leistung. Die Norm bestimmt:
50„Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
51Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.“
52Die in Art. 67 vorgesehene Fiktion hat zur Folge, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, so erheben kann, als würden sie in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen (Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 22. Oktober 2015 – C-378/14 –, Rn. 35, juris; s. auch Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Art. 67 VO (EG) 883/2004 (Stand: 10.12.2024), Rn. 32: „Wohnsitzfiktion“).
53Der KiZ ist zwar nach überwiegender Auffassung als Familienleistung i.S.v. Art. 1 lit. z) der VO (EG) Nr. 883/2004 und damit i.S. des Art. 67 anzusehen (vgl. etwa Kühl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 6a BKGG (Stand: 17.01.2025), Rn. 97; Valgolio in: Hauck/Noftz SGB II, 3. Ergänzungslieferung 2025, § 6a BKGG, Rn. 86; Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Art. 67 VO (EG) 883/2004 (Stand: 10.12.2024), Rn. 20; a.A. SG Osnabrück, Urteil vom 23. November 2016 - S 27 BK 15/16; zum KiZ als „Familienleistung“ i.S. des Art. 4 Abs. 1 lit. h ARB Nr. 3/80 s. BSG, Urteil v. 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R). Auch sind die Kinder Familienangehörige der Klägerin (dazu Art. 1 lit. i) VO (EG) Nr. 883/2004). Der „zuständige Mitgliedstaat“ i.S: der Norm ist derjenige, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat (Art. 1 lit. s) VO (EG) Nr. 883/2004), mithin die Bundesrepublik Deutschland.
54Jedoch ist Folge der Norm – soweit hier maßgeblich – allein die Wohnsitzfiktion. Diese führt aber nicht dazu, dass der Klägerin ein Anspruch auf KiZ zustehen würde. Denn auch bei fiktivem Wohnsitz der Kinder der Klägerin in Deutschland ergibt sich kein Anspruch aus § 6a BKGG, da der Anspruch der Klägerin nicht deswegen nicht besteht, weil die Familienangehörigen der Klägerin im Ausland wohnen. Wie dargelegt besteht kein Anspruch der Klägerin auf KiZ, weil sie nicht die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II erfüllt. Welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt sich aber, wie aus Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 hervorgeht, nach dem nationalen Recht (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 – C-378/14 – , Rn. 44, juris; s. auch Fuchs/Janda EuSozR/Marhold, 8. Aufl. 2022, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67 Rn. 4, beck-online).
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
56Rechtsmittelbelehrung:
57Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
58Die Berufung ist innerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
59Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
60schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
61Für die Klägerin, bei der die Zustellung des Urteils außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes erfolgt, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Frist drei Monate nach Zustellung beträgt.
62Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
63Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
64schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
65Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
66Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
67- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
68- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
69Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
70Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
71Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen.
72Für die Klägerin, bei der die Zustellung des Urteils außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes erfolgt, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Frist drei Monate nach Zustellung beträgt.
73Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag jeweils beizufügen.
74Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
75Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
76Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
77A
78Richter am Sozialgericht
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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