SGG § 115

Sozialgerichtsgesetz

Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 3, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 58/09 R
1. Juli 2010
B 13 R 58/09 R 1. Juli 2010
Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 74/09 R
1. Juli 2010
B 13 R 74/09 R 1. Juli 2010