SGG § 137

Sozialgerichtsgesetz

Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 65b Abs. 4 erteilt werden. Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 SB 1856/20
17. September 2021
L 8 SB 1856/20 17. September 2021
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 AL 3122/20
23. Juli 2021
L 8 AL 3122/20 23. Juli 2021
Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 16/15 R
8. September 2015
B 1 KR 16/15 R 8. September 2015
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 1 KR 608/13
6. Mai 2014
L 1 KR 608/13 6. Mai 2014