Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 106/21
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Sozialgericht Düsseldorf über die am 16.07.2012 erhobene Klage nicht wirksam entschieden hat.
Das Sozialgericht Düsseldorf entscheidet auch über die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten, die in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Summenbeitragsbescheides zur Sozialversicherung streiten, den die Beklagte im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erlassen hat, begehren die Feststellung, dass kein wirksames erstinstanzliches Urteil vorliegt.
3Der Kläger betrieb als Einzelkaufmann unter der Firma U. e. K. ein mit der Erstellung von Stahlbewehrungen befasstes Unternehmen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 und zuletzt des Änderungsbescheides vom 09.12.2013 für den Zeitraum von Januar 2007 bis Februar 2008 eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 183.509,98 Euro fest.
4Im hiergegen gerichteten Klageverfahren (S 49 R 1526/12), in dem der Kläger die Aufhebung der Bescheide begehrt hat, haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Am 07.06.2021 hat die Kammer des Sozialgerichts (SG) als Ergebnis einer Beratung niedergelegt, dass der Bescheid vom 23.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 aufgehoben werde, soweit die Nachforderung mehr als 78.459,39 Euro betrage sowie hinsichtlich der Säumniszuschläge. Im Übrigen werde die Klage abgewiesen.
5Im Anschluss hat die Kammervorsitzende folgendes Schriftstück verfasst:
6 7Im Namen des Volkes
8Urteil
9(Bitte volles Rubrum einfügen)
10hat die 49. Kammer des Sozialgerichtes Düsseldorf durch die Richterin am Sozialgericht Y. als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter B. und S. ohne mündliche Verhandlung am 07.06.2021 für Recht erkannt:
11Der Bescheid vom 23.03.2011 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 wird aufgehoben, soweit die Nachforderung mehr als 78.459,39 Euro beträgt sowie hinsichtlich der Säumniszuschläge.
12Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
13Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 40% und die Beklagte zu 60% zu tragen.“
14Dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen anschließend, findet sich – mit Unterschrift der Kammervorsitzenden – folgender weiterer Text:
15„RMB: Berufung
16Y.
17Richterin am Sozialgericht“
18Nach Eingang dieses Schriftstückes auf der Geschäftsstelle des SG am 24.06.2021 ist durch die dortige Mitarbeiterin ein Dokument gefertigt worden, in dem sie am Anfang den Textteil „Bitte volles Rubrum einfügen“ gelöscht und anstelle dessen das Landeswappen sowie ein vollständiges Rubrum eingefügt hat. Ebenfalls ist von ihr am Ende der Text „RMB: Berufung" entfernt und durch den in der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit zur Verfügung stehenden Standardtext der Rechtsmittelbelehrung für eine Berufung im Inland ersetzt worden. Von diesem so gefassten neuen – nicht (mehr) von der Kammervorsitzenden unterschriebenen Schriftstück – hat die Geschäftsstelle beglaubigte Abschriften erstellt und den Beteiligten zugestellt, dem Kläger am 01.07.2021.
19Am 30.07.2021 hat der Kläger Berufung mit dem sinngemäßen Antrag eingelegt, das Urteil des SG vom 07.06.2021 zu ändern und die streitgegenständlichen Bescheide insgesamt aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
20Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten in einem Erörterungstermin am 05.03.2025 darauf hingewiesen, dass kein wirksames Urteil des SG vorliege und das Verfahren an das SG zurückzugeben sei. Ergänzend sind aus prozessökonomischen Erwägungen mit den Beteiligten in der Sache Prozessrisiken und Möglichkeiten eines – von der Beklagten jedoch letztlich ausgeschlossenen – Prozessvergleiches erörtert worden.
21Der Kläger und die Beklagte beantragen übereinstimmend (sinngemäß),
22festzustellen, dass das Sozialgericht Düsseldorf über die am 16.07.2012 erhobene Klage nicht wirksam entschieden hat.
23Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schriftsätze vom 13.03.2025 bzw. 17.03.2025).
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Gerichtakte sowie der beigezogenen Akten der Beklagten, der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes P. Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Nach der Umstellung des Antrags durch den Kläger und die Beklagte ist im Berufungsverfahren allein über die Frage zu befinden, ob eine wirksame Entscheidung des SG vorliegt.
27Der (hierauf gerichtete) gemeinsame Berufungsantrag der Beteiligten ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
28I. Die Berufung ist zulässig.
29Zur Beseitigung des erzeugten Rechtsscheins ist (auch) gegen eine unwirksame bzw. nicht existente Entscheidung das Rechtsmittel zulässig, das auch ansonsten statthaft wäre (vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 17.01.1985 – 2 BvR 498/84 – juris Rn. 4; BSG Urt. v. 17.09.2020 – B 4 AS 13/20 R – juris Rn. 18; Beschl. v. 17.12.2015 – B 2 U 150/15 B – juris Rn. 12; BGH Beschl. v. 13.06.2012 – XII ZB 592/11 – juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 30.08.2021 – L 8 BA 79/21 B ER – juris Rn. 7; LSG NRW Urt. v. 07.08.2024 – L 3 R 789/23 – juris Rn. 29, 36; Beschl. v. 27.09.2023 – L 6 AS 485/23 B – juris Rn. 9). Entsprechend können sich die Beteiligten hier mit der Berufung gegen den Schein eines Urteils wenden, der vorliegend durch die ihnen zugestellte „beglaubigte Abschrift“ eines die Überschrift „Urteil“ tragenden Schriftstücks gesetzt und unterhalten wird (vgl. ebenso LSG NRW Urt. v. 26.04.2024 – L 14 R 1046/22 – juris Rn. 46).
30Der Antrag der Beteiligten ist auch im Übrigen zulässig. Verfolgen diese – wie im vorliegenden Verfahren – kein materielles Begehren (mehr), sondern richtet sich der Antrag (nur noch) auf die Feststellung eines bestimmten prozessualen Zustandes, handelt es sich um einen prozessualen Antrag sui generis. Für einen derartigen Antrag müssen weder die Voraussetzungen einer Klageänderung (§§ 99, 153 Abs. 1 SGG) noch diejenigen einer Feststellungsklage (§ 55 SGG) erfüllt sein (vgl. BSG Urt. v. 17.09.2020 – B 4 AS 13/20 R – juris Rn. 19; LSG NRW Urt. v. 31.01.2025 – L 22 BA 44/22).
31II. Die Berufung ist auch begründet. Es ist festzustellen, dass keine wirksame Entscheidung des SG über die – hier am 16.07.2012 – erhobene Klage vorliegt (vgl. ebenso LSG NRW Urt. v. 14.03.2025 – L 4 R 975/21 – juris Rn. 24; Urt. v. 31.01.2025 – L 22 BA 44/22; Urt. v. 26.04.2024 – L 14 R 1046/22 – juris Rn. 37). Der in der Kammerberatung am 07.06.2021 abgefasste und von der Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnete Urteilsspruch ist nicht wirksam geworden.
32Urteile und Beschlüsse, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, sind gem. § 132 SGG zu verkünden und werden hierdurch wirksam. Der Urteilsspruch vom 07.06.2021 ist nicht in einer mündlichen Verhandlung verkündet worden. Bei allen übrigen Entscheidungen – und damit auch bei der hier ohne mündliche Verhandlung abgefassten Entscheidung der 49. Kammer des SG – tritt Wirksamkeit gem. § 133 SGG durch Zustellung ein und wird das Urteil erst damit existent (vgl. z.B. BSG Urt. v. 03.03.1994 – 1 RK 6/93 – juris Rn. 7; Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 133 SGG, Rn. 1; Bolay in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021 – Rn. 1; Harks in: beck-online-Großkommentar, Stand 01.02.2025, § 133 SGG, Rn. 8).
33Die (für das Wirksamwerden erforderliche) Zustellung erfolgt in sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 63 Abs. 2 SGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Gem. § 317 Abs. 1 S. 1 ZPO werden Urteile den Beteiligten regelmäßig in beglaubigter Abschrift zugestellt (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 169 Abs. 2 ZPO; vgl. hierzu auch BT-Drs. 17/12634, S. 37). Die Zustellung, durch die die Verkündung ersetzt wird, ist die nach §§ 135, 136, 134 Abs. 1 SGG. Zuzustellen ist also, anders als bei der Verkündung, nicht lediglich der Tenor, sondern das vollständig abgefasste (gesamte) Urteil (vgl. z.B. BSG Urt. v. 03.03.1994 – 1 RK 6/93 – juris Rn. 7 m.w.N.; Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3.Aufl., § 133 SGG, Rn. 3; Bolay in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, Rn. 3; Harks in: beck-online-Großkommentar, Stand 01.02.2025, § 133 SGG, Rn. 7). Solange das (Original-)Urteil nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Abschriften nicht erteilt werden (§ 317 Abs. 2 S. 2 ZPO; vgl. auch BGH Beschl. v. 18.03.1993 – VII ZB 8/92 – juris Rn. 10, Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 133 SGG, Rn. 3). Die beglaubigte Abschrift muss das Urteil vollständig und wortgetreu so wiedergeben, wie es gefällt ist (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.02.1981 – 2 RU 37/80 – juris Rn. 28; LSG NRW Urt. v. 26.04.2024 – L 14 R 1046/22 – juris Rn. 39; Urt. v. 14.03.2025 – L 4 R 975/21 – juris Rn. 26; OLG Saarbrücken Urt. v. 26.05.2023 – 1 U 44/22 – juris Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 29.05.2012 – L 5 AS 1056/12 B PKH – juris Rn. 2; Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 137 SGG, Rn. 5; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 137 SGG, Rn. 2).
34Ein diesen Voraussetzungen genügendes, vollständig abgefasstes (Original-)Urteil, von dem eine (wortgetreue) Abschrift hätte erteilt werden können bzw. erteilt worden ist, liegt nicht vor (hierzu unter 1.) und kann auch nicht mehr (nachträglich) durch Korrektur hergestellt werden (hierzu unter 2.).
351.) Soweit die Vorsitzende der 49. Kammer am 24.06.2021 ein mit dem Wort „Urteil“ betiteltes und von ihr unterschriebenes Schriftstück zur Geschäftsstelle gegeben hat, handelt es sich hierbei nicht um ein Urteil, sondern allein um eine richterliche Verfügung zur weiteren Bearbeitung eines Urteilsentwurfs durch die Geschäftsstelle.
36Mit dem Passus „Bitte volles Rubrum einfügen“ sowie dem Hinweis „RMB: Berufung“ hat die Vorsitzende die (klare) Anweisung an die Geschäftsstelle gegeben, den übermittelten Text um die Angabe der konkreten Beteiligten des Verfahrens einschließlich Bevollmächtigter und Anschriften sowie um eine Rechtsmittelbelehrung zu ergänzen. Gleichzeitig spiegelt sich hierin ihr Bewusstsein über die Unvollständigkeit des (bisher) verfassten Textes sowie dazu, dass entsprechende Inhalte zur Abfassung eines vollständigen Urteils (gem. § 136 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 SGG) erforderlich sind (vgl. LSG NRW Urt. v. 26.04.2024 – L 14 R 1046/22 – juris Rn. 41; Urt. v. 19.04.2024 – L 14 R 60/22 – juris Rn. 63). Dem korrespondierend gibt die den Beteiligten von der Geschäftsstelle zugestellte „beglaubigte Abschrift“ das von der Kammervorsitzenden unterschriebene Schriftstück (auch) nicht vollständig und wortgetreu wieder, sondern enthält – von der Geschäftsstelle vorgenommene – Änderungen bzw. Ergänzungen.
37Die Geschäftsstellenmitarbeiterin hat das richterliche Schriftstück auch als an sie gerichtete Verfügung verstanden und hierauf aufbauend – bei fehlender Bezugnahme durch die Kammervorsitzende auf z.B. konkrete Aktenteile und mangels weiterer näherer Angabe zu der gewünschten Rechtsmittelbelehrung (Berufung Inland oder Berufung Ausland) insoweit eigenständig – ein neues, ergänztes Dokument verfasst, das die (noch) fehlenden Urteilsbestandteile enthält. Dieser nunmehr – formal – vollständige Urteilstext ist von der Kammervorsitzenden (jedoch) nicht unterzeichnet worden und wird daher nicht von einer richterlichen Unterschrift gedeckt (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 29.05.2012 – L 5 AS 1056/12 B PKH – juris Rn. 2; Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 137 SGG, Rn. 6). Entsprechend handelte es sich auch hierbei weiter (lediglich) um einen Urteilsentwurf, von dem eine Abschrift gem. § 317 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht erstellt werden durfte.
38Allein der Umstand, dass die Geschäftsstelle der 49. Kammer gleichwohl eine Abschrift gefertigt hat und die Beteiligten, denen der Mangel eines unterschriebenen vollständigen Urteils nicht erkennbar war, dem Urteilsanschein der zugestellten „Abschriften“ zunächst Vertrauen entgegengebracht haben, rechtfertigt es nicht, das erstinstanzliche Urteil als rechtswirksam zu betrachten. Mit der Aufgabe der Rechtsprechung, die den Richtern anvertraut ist, wäre es nicht vereinbar, wenn durch die Geschäftsstelle eine Abschrift bereits von einem Urteilsentwurf gefertigt wird und dieses Schriftstück dann bei nachfolgender Zustellung die Rechtswirksamkeit eines Urteils erlangte (vgl. BVerwG Urt. v. 03.12.1992 – 5 C 9/89 – juris Rn. 9).
39Dahingestellt bleiben kann vor dem Hintergrund eines hier lediglich vorliegenden Urteilsentwurfs (auch) die Frage, inwieweit der Wirksamkeit eines Urteils ein Verstoß gegen den notwendigen Inhalt nach § 136 Abs. 1 Nr. 1, 7 SGG entgegensteht (vgl. zu den Folgen eines fehlenden Rubrums z.B. LSG NRW Urt. v. 14.03.2025 – L 4 R 975/21 – juris Rn. 27; OLG Saarbrücken Urt. v. 26.05.2023 – 1 U 44/22 – juris Rn. 25 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf Beschl. v. 04.04.2019 – II-3 UF 4/19 – juris Rn. 2; OLG Köln Beschl. v. 23.06.2020 – II-10 UF 60/20 – juris Rn. 3; vgl. zur evtl. Bestimmbarkeit des Rubrums durch Bezugnahme auf konkrete Aktenteile z.B. BGH Urt. v. 09.01.2003 – IX ZR 175/02 – juris Rn. 16 ff.; vgl. zum Fehlen der Rechtsmittelbelehrung z.B. LSG NRW Urt. v. 20.12.2023 – L 3 R 195/22 – juris Rn. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 136 Rn. 8).
402.) Die Unterschrift der Kammervorsitzenden des SG unter dem von der Geschäftsstelle gefertigten, formal vollständigen Urteilsentwurf kann auch nicht nachgeholt werden.
41Bereits grundsätzlich ist im Falle der Entscheidung (durch Urteil) ohne mündliche Verhandlung eine Nachholung der Unterschrift nicht möglich, da nicht etwa eine mangelbehaftete Entscheidung zugestellt wird, deren Fehlerhaftigkeit z.B. gem. § 138 SGG korrigierbar wäre (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 06.02.2018 – B 3 KR 40/17 B – juris Rn. 11), sondern schlicht noch (überhaupt) keine (zustellungsfähige) Entscheidung des Gerichts vorliegt (vgl. Senatsbeschl. v. 30.08.2021 – L 8 BA 79/21 B ER – juris Rn. 10 f.; LSG NRW Beschl. v. 08.06.2016 – L 6 AS 842/16 B ER – juris Rn. 10; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 11.11.2010 – L 25 AS 1969/10 B – juris Rn. 5;).
42Im Übrigen ist nach Ablauf von – hier weit mehr als – fünf Monaten seit Erlass eines Urteils eine Heilung durch Nachholung der Unterschrift auch ohnehin nicht mehr zulässig (vgl. z.B. BSG Urt. v. 26.11.2024 – B 9 SB 20/24 B – juris Rn. 6; Beschl. v. 17.12.2015 – B 2 U 150/15 B – juris Rn. 11; LSG NRW Urt. v. 14.03.2025 – L 4 R 975/21 – juris Rn. 30; Urt. v. 19.04.2024 - L 14 R 60/22 - juris Rn. 68; Urt. v. 07.08.2024 - L 3 R 789/23 - juris Rn. 35; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 134 Rn. 2c).
43Mangels eines wirksamen instanzbeendenden Urteils ist das Klageverfahren damit weiterhin beim SG anhängig und dorthin zur Fortführung und Entscheidung zurückzugeben (vgl. BSG Beschl. v. 17.12.2015 – B 2 U 150/15 B – juris Rn. 12; BGH Beschl. v. 13.06.2012 – XII ZB 592/11 – juris Rn. 18; LSG NRW Urt. v. 26.04.2024 – L 14 R 1046/22 – juris Rn. 46 m.w.N.; Urt. v. 09.08.2023 – L 3 R 370/22 – juris Rn. 43; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 22.03.2018 – L 11 VS 38/17 – juris Rn. 25).
44Die Kostenentscheidung gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) obliegt auch für das Berufungsverfahren dem SG (vgl. Senatsbeschl. v. 30.08.2021 – L 8 BA 79/21 B ER – juris Rn. 14; LSG NRW Urt. v. 09.08.2023 – L 3 R 370/22 – juris Rn. 45; Urt. v. 07.08.2024 – L 3 R 789/23 – juris Rn. 37 m.w.N.).
45Gründe, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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