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SGG § 180

Sozialgerichtsgesetz

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn

1.
mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,
2.
ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.

(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.

(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.

(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.

(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.

(6) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 7 AS 175/22
11. November 2024
L 7 AS 175/22 11. November 2024
Beschluss vom Hessisches Landessozialgericht (4. Senat) - L 4 SO 118/23 WA, L 4 SO 5/20
24. Oktober 2024
L 4 SO 118/23 WA, L 4 SO 5/20 24. Oktober 2024
Beschluss vom Hessisches Landessozialgericht (4. Senat) - L 4 SO 119/23 WA
26. September 2024
L 4 SO 119/23 WA 26. September 2024
Beschluss vom Hessisches Landessozialgericht (4. Senat) - L 4 SO 120/23 WA
17. September 2024
L 4 SO 120/23 WA 17. September 2024
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 3 R 289/23
24. April 2024
L 3 R 289/23 24. April 2024
Urteil vom Bundessozialgericht - B 2 U 13/21 R
27. September 2023
B 2 U 13/21 R 27. September 2023
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 AS 36/22
27. Januar 2023
L 3 AS 36/22 27. Januar 2023
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 AS 38/22
27. Januar 2023
L 3 AS 38/22 27. Januar 2023
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 R 356/22 WA
9. November 2022
L 3 R 356/22 WA 9. November 2022
Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 U 909/21
28. April 2022
L 1 U 909/21 28. April 2022