Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 3 R 289/23

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 3 R 1058/21 durch die schriftliche Erklärung der Rücknahme der Berufung vom 25.11.2022 des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt K. aus N., erledigt ist.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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