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SGG § 182

Sozialgerichtsgesetz

(1) Hat das Bundessozialgericht oder ein Landessozialgericht die Leistungspflicht eines Versicherungsträgers rechtskräftig verneint, weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht abgelehnt werden, weil der im früheren Verfahren befreite Versicherungsträger leistungspflichtig sei.

(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen einem Versicherungsträger und einem Land, wenn die Leistungspflicht nach dem Sozialen Entschädigungsrecht streitig ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 10 AS 178/05
12. Oktober 2007
S 10 AS 178/05 12. Oktober 2007
Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 10 AS 24/07
12. Oktober 2007
S 10 AS 24/07 12. Oktober 2007