Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

SGG § 197b

Sozialgerichtsgesetz

Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von