Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
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natürliche und juristische Personen, - 2.
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nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, - 3.
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Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, - 4.
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gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.