(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
(§ 4 Nr. 4)
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen - e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten - f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten - g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen - h)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
- *)
-
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen - b)
-
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung - c)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - d)
-
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten - b)
-
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern - c)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern - d)
-
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
- e)
-
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen - b)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen - c)
-
Maße und Gewichte festlegen - d)
-
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
- e)
-
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes - f)
-
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie der gestalterischen Absicht planen - g)
-
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie der Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen - b)
-
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden - c)
-
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen - aa)
-
Werkstücke messen - bb)
-
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren - cc)
-
Werkstücke anreißen und körnen - dd)
-
Flächen und Formgenauigkeit prüfen - ee)
-
Werkstücke wiegen
- d)
-
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen - e)
-
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben - f)
-
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden - g)
-
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken - aa)
-
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen - bb)
-
Abwicklungen anfertigen
- b)
-
unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache - aa)
-
Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen - bb)
-
schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen - cc)
-
farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen - dd)
-
plastische Entwürfe anfertigen
- c)
-
Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Ziselier-, Ätz- und Emailliertechniken
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Bleche und Profile walzen - b)
-
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen - c)
-
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen - d)
-
Drähte und Bleche schmieden - e)
-
Hohlformen aufziehen - f)
-
Bleche und Drähte richten
- g)
-
Körper anfertigen - aa)
-
runde und ovale Körper nach selbstangefertigten Anlegeschablonen formgenau aufziehen und planieren - bb)
-
Körper aus geraden und konischen Zargen anfertigen - cc)
-
Körper durch Hämmern und Prellen aus- und einbuchten - dd)
-
Geräte unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien punizieren
- h)
-
Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändern, sowie strecken und stauchen - i)
-
Geräte und Gefäße abschlagen und absetzen
- k)
-
Flacharbeiten und plangeschlagene Blechteile unter Beachtung der gestalterischen Absicht anfertigen - aa)
-
Blechteile und Platten planschlagen, insbesondere durch Planieren, durch Verstärken, Abkanten und Abschlagen von Rändern, durch Anlöten von Zargen sowie durch Richten von Blechen und Platten - bb)
-
runde und eckige Flacharbeiten unter Verwendung von Absetz- und Spanntechniken anfertigen
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Bleche, Rohre und Drähte trennen - b)
-
Werkstücke plan und winklig feilen - c)
-
Werkstücke form- und paßgenau feilen - d)
-
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren - e)
-
Werkstücke aus- und formfräsen - f)
-
Innen- und Außengewinde schneiden - g)
-
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben - h)
-
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen - i)
-
Werkstücke entgraten - k)
-
Flächen und Kanten blankschaben
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Metalle hart- und weichlöten - aa)
-
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen - bb)
-
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
-
Metalle schweißen - c)
-
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften - d)
-
Werkstücke starr und beweglich vernieten - e)
-
Werkstücke verschrauben - f)
-
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
Metalle legieren - b)
-
Metalle schmelzen - c)
-
Metalle glühen
- d)
-
Metalle tempern
(§ 4 Nr. 14)
- a)
-
Werkzeugstahl bearbeiten - b)
-
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
- c)
-
Schmiede- und Treibwerkzeuge anfertigen
(§ 4 Nr. 15)
(§ 4 Nr. 16)
- a)
-
Werkstücke mit Bewegungs- und Verschlußmechaniken anfertigen - b)
-
Werkstücke mit Scharnieren anfertigen - c)
-
Geräte mit paßgenauen Deckeln und Dosenverschlüsse anfertigen - d)
-
Gefäße mit Griffen anfertigen
(§ 4 Nr. 17)
- a)
-
Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht
- b)
-
Fassungen anfertigen und andrücken, insbesondere unter Beachtung der gestalterischen Absicht und Funktion
(§ 4 Nr. 18)
- a)
-
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben
- b)
-
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
(§ 4 Nr. 19)
- a)
-
selbständig nach eigenen Entwürfen Schmuck und Gerät planen
- b)
-
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien anfertigen, vergüten und finieren
(§ 4 Nr. 20)
- a)
-
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie Schleif- und Poliermittel in manuellen und maschinellen Verfahren - aa)
-
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren - bb)
-
Flächen abziehen - cc)
-
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln - dd)
-
schleifen und polieren - ee)
-
mattieren
- b)
-
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften - aa)
-
galvanische Überzüge herstellen
-
- bb)
-
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
- c)
-
unter Beachtung von gestalterischer Absicht flächengestaltende Techniken ausführen, insbesondere Flächen durch spanlose und spanabhebende Bearbeitung gestalten
(§ 4 Nr. 21)
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Modelle zur Formenklärung anfertigen - b)
-
auf der Basis von Modellen und bemaßten Zeichnungen Volumenberechnungen durchführen sowie vorgegebene Volumina bei der Gestaltung von Gefäßen beachten - c)
-
Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Gravier-, Niellier- und Tauschiertechniken
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
einteilige Kerne anfertigen - b)
-
Körper drücken und Ränder umbördeln
(§ 4 Nr. 16)
- a)
-
Geräte mit massiven, hohlen und isolierten Griffen anfertigen - b)
-
Geräte mit funktionsfähigen hohlen und angeschlagenen Schnaupen anfertigen
(§ 4 Nr. 19)
(§ 4 Nr. 20)
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Haftmittel vorbereiten und handhaben - b)
-
Email auswählen und vorbereiten sowie auf metallische Untergründe aufbringen - c)
-
Metalluntergründe mit selbst aufgebrachtem transparenten, opaken und opalen Email nach selbstfestgelegten Temperaturen brennen
(§ 4 Nr. 9)
(§ 4 Nr. 19)
(§ 4 Nr. 20)
- a)
-
Platten- und Körperemailanfertigen - aa)
-
Siebtechniken ausführen - bb)
-
mit selbstangefertigten Schablonen Schablonen-techniken ausführen - cc)
-
Betragtechniken ausführen - dd)
-
Metallfolien einbrennen und darüberliegende Emailschichten auftragen und brennen
- b)
-
Grubenschmelz auf geätzten, ziselierten und gemeißelten Metalluntergründen anfertigen
- c)
-
Zellenschmelz anfertigen - aa)
-
selbstgebogene Zellen in Grundemail einbrennen - bb)
-
selbstgebogene Zellen auf Metalluntergründe aufschweißen und auflöten - cc)
-
Zellenschmelz mit muldigen und ebenen Oberflächenanfertigen
- d)
-
Fensteremail anfertigen - aa)
-
selbstangefertigte Metall-teile emaillieren - bb)
-
Metallunterbau mechanisch und chemisch entfernen
- e)
-
Drucktechniken mitselbstangefertigten Siebdruckschablonen ausführen, insbesondere Konturen- und Flächendruck - f)
-
malerische Betrag- und Maltechniken ausführen - g)
-
emaillierte Stücke abschließend bearbeiten