SLV 2002 § 46 Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(1) Liegen die nach § 45a des Soldatengesetzes geforderten Voraussetzungen für eine Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes anwendbar.

(2) § 40 Absatz 1 bleibt unberührt.

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