SLV 2002 § 45 Ausnahmen

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:

1.
das Höchstalter für die Einstellung,
2.
die Mindestdienstzeiten für die Beförderung,
3.
das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung und
4.
die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang.

(2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.

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