(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
-
zum Gefreiten nach drei Monaten, - 2.
-
zum Obergefreiten nach sechs Monaten, - 3.
-
zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten, - 4.
-
zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und - 5.
-
zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten.
(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter und Stabsgefreiter müssen nicht durchlaufen werden.