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SLV 2021 § 2 Dienstliche Beurteilung

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(2) Die in § 27b Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten sind in entsprechender Anwendung des § 27a des Soldatengesetzes von der betreffenden Fraktion des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaft des Landes oder des Europäischen Parlaments zu beurteilen. In diesen Fällen ist § 3 Absatz 3 nicht anzuwenden. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegten Beurteilungstermin.

(3) Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann das Bundesministerium der Verteidigung zulassen, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere bei Angehörigen der Reservelaufbahnen und Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften der Fall.

(4) Für die Personalentwicklungsbewertungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 17.25
11. Dezember 2025
1 WB 17.25 11. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 36.24
25. September 2025
1 WB 36.24 25. September 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 22.24
28. August 2025
1 WB 22.24 28. August 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 837/23
25. Juli 2025
1 A 837/23 25. Juli 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 1.25
26. Juni 2025
1 WB 1.25 26. Juni 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 62.24
30. April 2025
1 WB 62.24 30. April 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 35/24
30. Januar 2025
1 WB 35/24 30. Januar 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 30/24
28. November 2024
1 WB 30/24 28. November 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 27/24
30. Oktober 2024
1 WB 27/24 30. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 36/23
29. Oktober 2024
1 WB 36/23 29. Oktober 2024