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SLV 2021 § 23 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.

(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 1/20
25. Juni 2020
1 WB 1/20 25. Juni 2020
Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 28/18
21. November 2019
1 WB 28/18 21. November 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 9/15
15. Januar 2016
1 WB 9/15 15. Januar 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 2 K 1907/11
5. Dezember 2013
2 K 1907/11 5. Dezember 2013