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SLV 2021 § 31 Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(1) Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:

1.
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und
2.
zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.

(2) Abweichend von § 7 Absatz 2 kann zum Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker befördert werden, wer die in § 30 Absatz 4 genannte Anerkennung besitzt.

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