Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SLV 2021 § 33 Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes (Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
2.
die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und
3.
sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)“ oder „(Militärmusikoffizieranwärter)“ oder „(MilMusikOA)“.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.