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SLV 2021 § 37 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(1) Wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes aufsteigen

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,
2.
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und
3.
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.

(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“ und jeweils mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)“, „(Militärmusikoffizieranwärter)“ oder „(MilMusikOA)“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr

1.
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,
2.
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,
3.
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,
4.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Militärmusikoffizieranwärterin) oder Leutnant (Militärmusikoffizieranwärter).

(3) § 34 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 1/20
25. Juni 2020
1 WB 1/20 25. Juni 2020