Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SLV 2021 § 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach drei Jahren,
2.
zum Major nach sieben Jahren und
3.
zum Oberst nach 13 Jahren.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 32/20
25. Februar 2021
1 WB 32/20 25. Februar 2021
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 8/17
28. März 2018
1 WB 8/17 28. März 2018