Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehrdienstzeit. Bei einer Einstellung mit einem höheren als dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt worden ist, erforderlich ist.
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SLV 2021 § 8 Dienstzeiterfordernisse
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 370/22
1. Februar 2023
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14 S 370/22 | 1. Februar 2023 |
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Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 32/20
25. Februar 2021
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1 WB 32/20 | 25. Februar 2021 |