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SodEG § 4 Erstattungsanspruch

Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag

Die Leistungsträger haben einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus

1.
Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2, die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind,
2.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
3.
Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen und
5.
Versicherungsleistungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes an soziale Dienstleister für den Zeitraum der Zuschussgewährung gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen), abzüglich der in den zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsfalls für diese Versicherungen geleisteten Beiträge
tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). Satz 1 gilt entsprechend, wenn die sozialen Dienstleister als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen folgende Vergütungen erhalten haben:
1.
Vergütungen nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die vollstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedurften,
2.
Vergütungen nach § 149 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wurde, oder
3.
Vergütungen nach § 149 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die pflegerische Versorgung von bereits vollstationär versorgten Pflegebedürftigen.
Ansprüche und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen monatlichen Geldzuflüssen führen, sind keine bereiten Mittel. Der Erstattungsanspruch entsteht erst dann, wenn die Leistungsträger vollständige Kenntnis von den Tatsachen nach Satz 1 oder Satz 2 erlangen und frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung des maßgeblichen Zeitraumes der Zuschussgewährung; er überschreitet nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Zuschüsse. Mit jedem Kalenderjahr beginnt ein neuer Zeitraum der Zuschussgewährung. Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach Satz 1 und nach Satz 2 anzuzeigen. Die Stellen, die vorrangige Mittel nach Satz 1 oder nach Satz 2 erbringen, haben auf Ersuchen eines Leistungsträgers diesem die für die Feststellung seines nachträglichen Erstattungsanspruchs erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über die geleisteten vorrangigen Mittel mitzuteilen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 20.25
2. Dezember 2025
8 B 20.25 2. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 20.25, 8 B 20.25 (8 C 9.25)
2. Dezember 2025
8 B 20.25, 8 B 20.25 (8 C 9.25) 2. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (18. Kammer) - 18 K 5764/24
26. November 2025
18 K 5764/24 26. November 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 6 B 24.1719
20. Februar 2025
6 B 24.1719 20. Februar 2025
Urteil vom Sozialgericht Berlin (126. Kammer) - S 126 AS 7011/21
6. Mai 2024
S 126 AS 7011/21 6. Mai 2024
Urteil vom Sozialgericht Heilbronn (7. Kammer) - S 7 AL 497/22 SDE
13. Dezember 2023
S 7 AL 497/22 SDE 13. Dezember 2023
Urteil vom Sozialgericht Heilbronn (7. Kammer) - S 7 AL 495/22 SDE
13. Dezember 2023
S 7 AL 495/22 SDE 13. Dezember 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 15 K 21.02261
4. Juli 2023
AN 15 K 21.02261 4. Juli 2023
Urteil vom Bundessozialgericht - B 8 SO 6/22 R
17. Mai 2023
B 8 SO 6/22 R 17. Mai 2023
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (4. Senat) - L 4 SO 119/21
16. März 2022
L 4 SO 119/21 16. März 2022