(1) Im Bundessortenamt werden gebildet
- 1.
Prüfabteilungen, - 2.
Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über
- 1.
Sortenschutzanträge, - 2.
Einwendungen nach § 25, - 3.
die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30, - 4.
(weggefallen) - 5.
die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen, - 6.
die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.