Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 40a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
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SortSchG 1985 § 40b Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Sortenschutzgesetz
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