Verfahren und Kosten der Datenabgleiche, die nach § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden können, richten sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.
SozhiDAV § 1 Anwendungsbereich
Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Referenzen
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