Die Vermittlungsstelle führt den Abgleich der vorliegenden Daten der Träger der Sozialhilfe untereinander zwischen dem 15. und dem Ende des ersten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats durch.
SozhiDAV § 13 Abgleich nach § 118 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Referenzen
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