(1) Die Auskunftsstellen haben den Eingang der ihnen von der Vermittlungsstelle übermittelten Datensätze regelmäßig zu überwachen, nach Eingang die Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen und der Vermittlungsstelle unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu erstatten. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlungsstelle in bezug auf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Datensätze.
(2) Die Auskunftsstellen haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Rückübermittlung ihrer Feststellungen an die Vermittlungsstelle zu löschen. Die Vermittlungsstelle hat nach der Durchführung des Abgleichs der Leistungen der Träger der Sozialhilfe untereinander, der Fertigung der Antwortdatensätze und der Rückübermittlung dieser Antwortdatensätze an die Träger der Sozialhilfe die Daten der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe unverzüglich zu löschen. Sofern die Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 erfolgt, löscht die Vermittlungsstelle die Antwortdatensätze bis zum 15. des dritten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats.