SozhiDAV § 7 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten

Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbandkassetten sind

1.
Magnetbandkassetten nach DIN EN ISO/IEC 9661 zu verwenden und zu beschriften,
2.
die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Datenanordnungen der auf Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66 229 in Verbindung mit DIN 66 029-3 und nach Anlage 3.

(2) Die Träger der Sozialhilfe haben jede zu übersendende Magnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden Angaben zu versehen:

1.
absendende Stelle,
2.
Bandkennzeichen,
3.
Dateiname,
4.
empfangende Stelle,
5.
laufende Nummer der Magnetbandkassette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Magnetbandkassetten,
6.
Erstellungsdatum.
Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.

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