SpielV § 11

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

(1) Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spielgerätes im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt.

(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes ist auf ein Jahr befristet. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zulassung erteilt wurde. Die Frist kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13
7. März 2017
1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 7. März 2017
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 51/10
7. Dezember 2011
II R 51/10 7. Dezember 2011