SpielV § 12

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

(1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedienungsanweisung, eine technische Beschreibung der Komponenten sowie ein Mustergerät beizufügen. Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat er weitere Unterlagen, insbesondere auch über Herstellungs- und Wartungsprozesse, einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster des Spielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen.

(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass bei dem zu prüfenden Geldspielgerät

1.
Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 20 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt,
2.
die Gewinnaussichten zufällig sind, für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden und die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 300 Euro übersteigen,
3.
bei Beginn einer gemäß § 13 Nummer 6 erzwungenen Spielpause alle auf dem Geld- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge automatisch ausgezahlt werden und
4.
die Möglichkeit besteht, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist berechtigt, weitere Untersuchungen zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Angaben durchzuführen.

(3) Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gutachten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannten oder gleichwertigen Prüfstelle darüber vorzulegen, dass das von ihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß § 13 Nummer 11 gegen Veränderungen gesichert gebaut ist. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer Gutachten fordern, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist.

(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann technische Richtlinien herausgeben und anwenden

1.
zur Sicherung der Prüfbarkeit der eingereichten Baumuster,
2.
zur Durchführung der Bauartprüfung sowie
3.
zu bauartabhängigen Voraussetzungen einer wirksamen Überprüfung aufgestellter Spielgeräte.

(5) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-, Lieferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 KN 6/18
24. Mai 2022
9 KN 6/18 24. Mai 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 1922/20
10. Februar 2022
6 S 1922/20 10. Februar 2022
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bs 193/21
18. August 2021
4 Bs 193/21 18. August 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 154/19.NW
11. September 2019
1 K 154/19.NW 11. September 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 BN 5/18
9. August 2018
9 BN 5/18 9. August 2018
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1671/16
20. Juli 2017
2 S 1671/16 20. Juli 2017
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13
7. März 2017
1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 7. März 2017