SpielV § 2

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden

1.
in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,
2.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
3.
in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt, oder
4.
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 154/19.NW
11. September 2019
1 K 154/19.NW 11. September 2019
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bs 90/15
21. Januar 2016
4 Bs 90/15 21. Januar 2016