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SpielV § 3

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes dürfen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 1944/25
27. April 2026
3 L 1944/25 27. April 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 E 1525/26
2. April 2026
5 E 1525/26 2. April 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 9 ZB 25.91
24. Februar 2026
9 ZB 25.91 24. Februar 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - OVG 1 B 17/23
12. Februar 2026
OVG 1 B 17/23 12. Februar 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10807/25.OVG
26. November 2025
6 A 10807/25.OVG 26. November 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 889/25
19. November 2025
14 B 889/25 19. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 1182/22
21. August 2025
16 K 1182/22 21. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 S 1856/24
5. August 2025
2 S 1856/24 5. August 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 L 1497/25
11. Juli 2025
16 L 1497/25 11. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 481/25
20. Mai 2025
1 L 481/25 20. Mai 2025