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SpielV § 5

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe veranstaltet werden soll. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 481/25
20. Mai 2025
1 L 481/25 20. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 465/25
15. Mai 2025
1 L 465/25 15. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 478/25
8. April 2025
1 L 478/25 8. April 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1047/22
11. März 2024
13 B 1047/22 11. März 2024