Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
SpiritV § 13 Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke
Referenzen
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