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SpiritV Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2)

Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1261)

1.
Sensorische VorbedingungenDie nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft; dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung.
a)
Farbe: typisch - goldgelb bis goldbraun
b)
Klarheit: typisch - blank, glanzhell
2.
Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
a)
Punkteskala
 PunkteIntervalleQualitätsbeschreibung 54,50 - 5,00hervorragend 43,50 - 4,49sehr gut 32,50 - 3,49gut 21,50 - 2,49zufrieden stellend 10,50 - 1,49nicht zufrieden stellend 0 keine Bewertung, d.h. Ausschluss
des Erzeugnisses


b)Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der
Punktvergabe
Prüfmerkmal:Möglichkeit der PunktvergabeGeruch5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50Geschmack5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50Harmonie5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und den anderen in § 2 Nr. 6 genannten sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl.Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).
c)
Mindestpunktzahl und QualitätszahlDie Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,50. Die durch drei geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für Deutschen Weinbrand mindestens 1,50 betragen.

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