SpiritV Anlage 4 (zu § 9 und § 9a Abs. 2)

Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1263;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Lfd. Nr. Verkehrsbezeichnungen Voraussetzungen 1 2 3 1. Schwarzwälder Kirschwasser, Schwarzwälder Himbeergeist, Schwarzwälder Williamsbirne, Schwarzwälder Mirabellenwasser, Schwarzwälder Zwetschgenwasser Herstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Früchten des Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes. Zum Gebiet "Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland" zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Waldshut und die kreisfreien Städte Freiburg und Offenburg, und vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreisfreien Städte Baden-Baden und Karlsruhe. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 40 Volumenprozent. 2. Fränkisches Kirschwasser, Fränkisches Zwetschgenwasser, Fränkischer Obstler Herstellung in Franken aus den jeweiligen Früchten von Franken. Zum Gebiet "Franken" zählen die Regierungsbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken. "Fränkischer Obstler" darf nur aus Birnen und Äpfeln hergestellt werden. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt im Falle von "Fränkischem Kirschwasser" und "Fränkischem Zwetschgenwasser" mindestens 40 Volumenprozent und im Falle von "Fränkischem Obstler" mindestens 38 Volumenprozent. 3. Bayerischer Gebirgsenzian Herstellung im Freistaat Bayern aus Enzianwurzeln, angebaut in den bayerischen Alpen oder dem bayerischen Alpenvorland. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent. 4. Ostfriesischer Korngenever Herstellung in Ostfriesland. Zum Gebiet "Ostfriesland" zählen vom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der Alkoholgehalt besteht ausschließlich aus Korndestillat. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent. 5. Steinhäger Herstellung in Steinhagen. Bei der Weiterverarbeitung des Wacholderlutters durch erneute Destillation darf nur Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Korndestillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe von anderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an Wacholderbeeren ist unzulässig. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent. 6. Berliner Kümmel, Hamburger Kümmel, Münchener Kümmel Herstellung in den jeweiligen Stadtgebieten und den jeweiligen Landkreisen. 7. Bayerischer Kräuterlikör Herstellung im Freistaat Bayern. 8. Benediktbeurer Klosterlikör Herstellung in Benediktbeuren nach Maßgabe der dortigen Praxis. 9. Chiemseer Klosterlikör Herstellung auf der Insel Frauen-Chiemsee nach Maßgabe der dortigen Praxis. 10. Ettaler Klosterlikör Herstellung in Ettal nach Maßgabe der dortigen Praxis. 11. Münsterländer Korn, Münsterländer Kornbrand Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Regierungsbezirk Münster 12. Sendenhorster Korn, Sendenhorster Kornbrand Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser in Sendenhorst 13. Bergischer Korn, Bergischer Kornbrand Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Bergischen Land. Zum Gebiet „Bergisches Land“ zählen vom Landkreis Oberbergischer Kreis die Gemeinden Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Waldbröl, Wiehl, Wipperfürth; vom Rheinisch-Bergischen Kreis die Gemeinden Bergisch-Gladbach, Burscheid, Kürten, Leichlingen, Odenthal, Overath, Rösrath, Wermelskirchen; vom Rhein-Sieg-Kreis die Gemeinden Eitorf, Hennef, Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth, Windeck; vom Kreis Mettmann die Gemeinden Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Monheim, Ratingen, Velbert, Wülfrath; die kreisfreien Städte Wuppertal, Remscheid, Solingen und Leverkusen sowie von der kreisfreien Stadt Köln die Stadtbezirke Mülheim, Kalk, Porz 14. Emsländer Korn, Emsländer Kornbrand Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Landkreis Emsland 15. Haselünner Korn, Haselünner Kornbrand Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser in Haselünne 16. Hasetaler Korn, Hasetaler Kornbrand Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Gebiet des Zweckverbandes Hasetal

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