SportbootVermV-Bin2000 § 10 Pflichten des Mieters und des Sportbootführers

Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen

(1) Der Mieter darf nicht zulassen, dass ein Sportboot von Personen geführt wird, denen nach § 8 Abs. 3 oder 4 ein Sportboot nicht vermietet werden darf.

(2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist und
3.
die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.

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