(1) Der Mieter darf nicht zulassen, dass ein Sportboot von Personen geführt wird, denen nach § 8 Abs. 3 oder 4 ein Sportboot nicht vermietet werden darf.
(2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
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die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird, - 2.
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die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist und - 3.
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die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.