SportSeeSchV § 16 Übergangsregelung

Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen

§ 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von