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SprengG 1976 § 7 Erlaubnis

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 4361/25
28. Januar 2026
22 L 4361/25 28. Januar 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 StS 2/24
14. August 2024
2 StS 2/24 14. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (5. Kammer) - 5 K 4730/22
23. Januar 2024
5 K 4730/22 23. Januar 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 U 214/15
28. April 2016
6 U 214/15 28. April 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 1046/14
3. Juli 2014
14 L 1046/14 3. Juli 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 8 K 2268/12
18. März 2013
8 K 2268/12 18. März 2013