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SprengG 1976 Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
1.
Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werdenAcetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Acetontriperoxid C9H18O6)Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-MischungBleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-MischungCyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% WasserCyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% WasserCyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylent-rinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertDiazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-MischungDiethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertDiethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem PhlegmatisierungsmittelGuanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% WasserGuanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-MischungHexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 – Nr. 41 der Liste nach § 2 Absatz 6 Satz 1)Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-MischungNitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertNitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertPentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% WasserPentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertPentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% WachsPulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% WasserPulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% AlkoholQuecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung.
2.
Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet
Stoff oder GegenstandUN-Nr.Detonatoren
für Munition
0073,
0364,
0365,
0366
Füllsprengkörper0060Gefechtsköpfe
, Rakete mit Sprengladung
0286,
0287,
0369
Gefechtsköpfe
, Rakete mit Zerleger- oder Ausstoßladung
0370,
0371
Gefechtsköpfe
, Torpedo mit Sprengladung
0221Geschosse
, inert, mit Leuchtspurmitteln
0345Geschosse
, mit Sprengladung
0167,
0168,
0169,
0324,
0344
Geschosse
, mit Zerleger oder Ausstoßladung
0346,
0347,
0426,
0427
Raketentriebwerke
mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung, Treibladungen für Geschütze
0250,
0322,
0242,
0279,
0414
Treibladungshülsen
, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder
0446,
0447
Zünder
, sprengkräftig
0106,
0107,
0257,
0367
Zünder
, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen
0408,
0409,
0410
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen
nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
.