SprengG 1976 Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

( Fundstelle: BGBl. I 2005, 1635 )

Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.

Gegenstand UN-Nr. Anzünder 0121, 0314, 0315, 0325, 0454 Anzünder, Anzündschnur 0131 Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. 0349, 0353 Zünder, nicht sprengkräftig 0316, 0317, 0368

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