Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:
- 1.
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Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes, - 2.
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Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers, - 3.
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Zulassungszeichen, - 4.
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Jahres- und Monatszahl der Herstellung, - 5.
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Nettomasse, - 6.
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für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.