Die §§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die Ausbildungspläne dieser Lehrgänge auf Grund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang als erbracht.
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SprengV 1 § 37
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Referenzen
- SprengV 1 § 32 1x
- SprengV 1 § 33 1x
- SprengV 1 § 35 1x
- SprengV 1 § 36 1x