SprengV 1 Inhaltsübersicht

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Abschnitt I -Anwendungsbereich des Gesetzes Abschnitt II Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Abschnitt IV -Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung, und das Überlassen  an andere Abschnitt V -Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände Abschnitt VI -Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe Abschnitt VII -Fachkunde und Prüfungsverfahren Abschnitt VIII -Staatlich anerkannte Lehrgänge Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde Abschnitt X -Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes Abschnitt XI -Sachverständigenausschuß Abschnitt XII -Ordnungswidrigkeiten Abschnitt XIII -Übergangs- und Schlußvorschriften   Anlage 1 Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren Anlage 3 (weggefallen) Anlage 4 Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Anlage 5 Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2 Anlage 6 Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater) Anlage 7 -Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1 Anlage 8 -Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1 Anlage 9 -Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2 Anlage 10 -Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von  Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4 Anlage 11 -Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4

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