Abschnitt I-Anwendungsbereich des GesetzesAbschnitt IIAnforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und SprengzubehörAbschnitt IIIVerfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfungAbschnitt IV-Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung, und das Überlassen an andereAbschnitt V-Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer GegenständeAbschnitt VI-Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche StoffeAbschnitt VII-Fachkunde und PrüfungsverfahrenAbschnitt VIII-Staatlich anerkannte LehrgängeAbschnitt IXBeseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der FachkundeAbschnitt X-Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des GesetzesAbschnitt XI-SachverständigenausschußAbschnitt XII-OrdnungswidrigkeitenAbschnitt XIII-Übergangs- und SchlußvorschriftenAnlage 1Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von SprengzubehörAnlage 2Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und WettersprengschnürenAnlage 3(weggefallen)Anlage 4Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2Anlage 5Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2Anlage 6Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)Anlage 7-Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1Anlage 8-Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1Anlage 9-Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2Anlage 10-Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4Anlage 11-Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4