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SpruchG § 5a Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 16/24
25. Februar 2026
II ZB 16/24 25. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 W 27/20
16. Dezember 2024
20 W 27/20 16. Dezember 2024