Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.
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SpruchG § 5a Vertretung durch einen Rechtsanwalt
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 16/24
25. Februar 2026
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II ZB 16/24 | 25. Februar 2026 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 W 27/20
16. Dezember 2024
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20 W 27/20 | 16. Dezember 2024 |